Teilhabe am Arbeitsmarkt
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es durch das Teilhabechancengesetz zwei neue Förderinstrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e SGB II für langzeitarbeitslose Menschen. Alle Arbeitgeber können über die neuen Fördermöglichkeiten mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden. Das Beschäftigungsverhältnis kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit sein.
Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose.
Welche Personengruppe wird gefördert?
Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und besonders lange – also insgesamt mindestens sechs innerhalb der letzten sieben Jahre – Regelleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen.
Wie hoch ist die Förderung?
Es gibt einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt: In den ersten beiden Jahren liegt dieser Zuschuss bei 100 Prozent des Tariflohns; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt. Die maximale Förderdauer beträgt fünf Jahre.
in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent,
im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent
im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent
im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Was ist sonst noch wichtig?
Es erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“), um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren
Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses können in Höhe von bis zu 3.000 Euro erstattet werden.
Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Welche Personengruppe wird gefördert?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Es gibt einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr liegt er bei 75 Prozent und im zweiten Jahr bei 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Zudem wird ein pauschalierter Beitrag am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (ohne Arbeitslosenversicherung) gezahlt.
Was ist sonst noch wichtig?
Es erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“), um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren
Qualifizierungsmaßnahmen können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II in Anspruch genommen werden
Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen im Schaustellergewerbe
Über das Teilhabechancengesetzt ist auch eine Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitsloser als Schaustellergehilfen/-gehilfin möglich.
Sie haben Interesse?
Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Fragen rund um die finanzielle Förderung und das Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Informationen zum Teilhabechancengesetz
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es durch das Teilhabechancengesetz zwei neue Förderinstrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e SGB II für langzeitarbeitslosen Menschen.
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Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16e SGB II
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arbeitgebern mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. 2 MB -
Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16i SGB II
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose. 2 MB -
Teilhabe am Arbeitsmarkt im Schaustellergewerbe
Über das Teilhabechancengesetzt ist auch eine Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitsloser als Schaustellergehilfen/-gehilfin möglich. 353 KB