Was ändert sich zum 01.07.2023?
Viele weitere und vor allen Dingen auch aktuelle Informationen finden Sie auf der Themenseite zum Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit.
Änderungen im Bereich Einkommen
Neue Freibeträge & Neuerungen bei der Einkommensberücksichtigung
Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden.
Für die nachfolgenden Bruttoteilbetragsstufen ist ab 01. Juli 2023 jeweils ein Freibetrag zu gewähren:
- 100,01 Euro - 520,00 Euro 20 Prozent
- 520,01 Euro - 1.000,00 Euro 30 Prozent
- 1.000,01 Euro - 1.200,00 Euro 10 Prozent
- 1.000,01 Euro - 1.500,00 Euro (mit minderj. Kind) 10 Prozent
des auf die einzelnen Stufen entfallenden Bruttoentgelts.
Mit Einführung des Bürgergeldes ist bei Studierenden, Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der erhöhte Grundabsetzbetrag nach zu berücksichtigen. Derzeit (Stand 01.07.2023) beträgt der maßgebliche Betrag 520,00 Euro monatlich.
Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Bei der Berücksichtigung von Einkünften (einige Beispiele angeführt) ergeben sich zum 01.07.2023 folgende Änderungen:
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a EStG sind bis zu 3.000,00 Euro kalenderjährlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Nach § 11a Nummer 6 ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Tritt der Erbfall während der Bedarfszeit ein, ist eine Erbschaft mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.07.2023 nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 privilegiert, d.h. im Monat des Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Danach erfolgt die Zuweisung zum Vermögen.
Einführung Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus
Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll dabei intensiver unterstützt werden.
Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf ein Berufsabschluss auch in drei statt zwei Jahren nachgeholt werden kann. Für die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, ist ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro geplant. Die Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen dauerhaft ins Gesetz aufgenommen werden. Aber auch die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als 8 Wochen dauern, soll unterstützt werden – mit dem Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro.
Quelle: Medienpaket Bürgergeld vom 01.06.2023
Einführung des Kooperationsplan
Der Kooperationsplan ist das „Drehbuch“ im Eingliederungsprozess und sorgt für Transparenz.
In diesem wird die gemeinsam entwickelte Strategie in klarer und verständlicher Sprache festgehalten und ermöglicht somit ein besseres Miteinander. Bei Bedarf kann bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans ein Schlichtungsverfahren vor Ort vermitteln.
Quelle: Medienpaket Bürgergeld vom 01.06.2023
Ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II
Das neue Instrument § 16k SGB II “Ganzheitliche Betreuung“ nimmt bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit individuellen Problemlagen die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick. Ziel ist der Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit.
Quelle: Medienpaket Bürgergeld vom 01.06.2023
Bürgergeld für einen Monat
Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten
Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.
Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.
Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.
Sie brauchen den Antrag auf das Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft.
Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag auf Bürgergeld unter www.arbeitsagentur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
Haben Sie Fragen zur Beantragung von Bürgergeld für einen Monat? Dann wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter.
Bürgergeld
Bürgergeld kommt zum 1. Januar 2023 – Ahuja: „Höherer Regelsatz wird automatisch ausgezahlt“
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die Grundsicherung ablösen. Das haben Bundestag und Bundesrat heute beschlossen. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten eingeführt. In einem ersten Schritt werden zum Jahresanfang der Regelsatz erhöht und eine Bagatellgrenze eingeführt. In einem zweiten Schritt werden Mitte des Jahres die Kernelemente zu Weiterbildung und Qualifizierung eingeführt.
Vanessa Ahuja, Vorständin für Geldleistungen, erklärt dazu: „Wir haben nun Klarheit und können loslegen. Die erhöhten Regelsätze werden wir pünktlich zum Jahreswechsel auszahlen. Es ist für das Bürgergeld kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des Jobcenters bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz ausgezahlt.“
Durch die neue Bagatellgrenze müssen Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. Wechselt etwa das monatliche Einkommen auch nur geringfügig, mussten dafür bisher stets neue Bescheide erstellt und Kleinstsummen zurückgefordert werden.
Die weiteren Kernelemente des Bürgergelds greifen ab Juli. Darunter zählen etwa die erweiterten Fördermöglichkeiten oder das Weiterbildungsgeld. Auch der neue Kooperationsplan, der die Eingliederungsvereinbarungen ablöst, folgt zur Jahresmitte.
Kern des Bürgergeld-Gesetzes ist, die Menschen besser zu fördern und zu qualifizieren. Vanessa Ahuja: „Das Bürgergeld bleibt eine wichtige Reform, in die auch unsere Erfahrungen aus den letzten 17 Jahren eingeflossen sind. Bei den Fördermöglichkeiten wird unser Instrumentenkasten größer. Mehr Fördermöglichkeiten bei Weiterbildungen, mehr Motivation durch das neue Weiterbildungsgeld und der Wegfall des Vermittlungsvorrangs stehen für einen klaren Fokus auf Bildung und Nachhaltigkeit der Vermittlung. Darauf bereiten wir uns nun vor und schulen unsere Kolleginnen und Kollegen.“
Neue Regelsätze, Schonvermögen und Freibeträge
Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro.
Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.
Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Sanktionsmoratorium endet zum Jahreswechsel
Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen, das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahreswechsel. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. Sanktionen kommen nur selten vor. Im vergangenen Jahr mussten lediglich 3,1 Prozent der Leistungsberechtigten mit mindestens einer Sanktion belegt werden.
Das Bürgergeld-Gesetz muss noch veröffentlicht werden.
Hintergrund SGB II
Im Oktober 2022 bezogen in Deutschland 5.331.000 Menschen in 2.826.000 Bedarfsgemeinschaften Leitungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Knapp drei Viertel der Regelleistungsberechtigten waren erwerbsfähig (3.790.000), 1.678.000 von diesen arbeitslos. 1.541.000 zählten als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind vor allem Kinder unter 15 Jahren.
Die Grundsicherung bzw. ab 2023 das Bürgergeld wird von den Jobcentern ausgezahlt. Die Jobcenter unterstützen auch bei der Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und unterstützen mit Qualifizierung und Weiterbildung den (Wieder)Einstieg in Beschäftigung.
Link zur Seite "Jobcenter.digital"
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Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/presse/2022-52-buergergeld-kommt-zum-januar-2023
Weitere Informationen
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Lexikon
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Bürgergeld