Anspruchsvoraussetzungen
Wann habe ich überhaupt Anspruch auf Geldleistungen?
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- älter als 15 Jahre sind und die individuelle Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben
- erwerbsfähig sind
- den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z. B. Kinder) können Sozialgeld erhalten, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht.
Die Höhe der Leistung für Arbeitsuchende orientiert sich an dem Bedarf und dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen. Der Bedarf setzt sich zusammen aus
- der pauschalen Regelleistung sowie gegebenenfalls einem Mehrbedarf (z. B. für Alleinerziehende oder kostenaufwändigere Ernährung)
- den Kosten für Unterkunft und Heizung
Zur Prüfung Ihres Anspruchs auf Leistungen benötigen wir umfangreiche Unterlagen von Ihnen sowie von den in Ihrem Haushalt lebenden Personen. Bitte reichen Sie Unterlagen persönlich in den Standorten ein.
Anrechnung von Einkommen
Und was passiert wenn ich über Einkommen oder Vermögen verfüge?
Geben Sie alle Einkommen und Vermögenswerte wahrheitsgemäß und vollständig an, da nur so geprüft werden kann, wie hoch Ihre Hilfebedürftigkeit ist. Sie machen sich sonst einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat schuldig.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen. Dies können sein:
- Einnahmen aus Arbeit, auch im Rahmen von Ferienjobs von Schülern und Studierenden
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Eigenheimzulage
- Lottogewinne
Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden.
Für die nachfolgenden Bruttoteilbetragsstufen ist ab 01. Juli 2023 jeweils ein Freibetrag zu gewähren:
- 100,01 Euro - 520,00 Euro 20 Prozent
- 520,01 Euro - 1.000,00 Euro 30 Prozent
- 1.000,01 Euro - 1.200,00 Euro 10 Prozent
- 1.000,01 Euro - 1.500,00 Euro (mit minderj. Kind) 10 Prozent
des auf die einzelnen Stufen entfallenden Bruttoentgelts.
Mit Einführung des Bürgergeldes ist bei Studierenden, Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der erhöhte Grundabsetzbetrag nach zu berücksichtigen. Derzeit (Stand 01.07.2023) beträgt der maßgebliche Betrag 520,00 Euro monatlich.
Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Bei der Berücksichtigung von Einkünften (einige Beispiele angeführt) ergeben sich zum 01.07.2023 folgende Änderungen:
- Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a EStG sind bis zu 3.000,00 Euro kalenderjährlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Nach § 11a Nummer 6 ist Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- Tritt der Erbfall während der Bedarfszeit ein, ist eine Erbschaft mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.07.2023 nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 privilegiert, d.h. im Monat des Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Danach erfolgt die Zuweisung zum Vermögen.
Kein Anspruch auf Bürgergeld
Was passiert, wenn ich keinen Anspruch habe?
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
Wenn Sie kein Bürgergeld beziehen und Sie nicht über eine Familienversicherung (z. B. bei Ihrem Ehepartner) versichert sind, müssen Sie sich selbst gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichern. Durch die Zahlung dieser Beiträge kann es dazu kommen, dass Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden. In diesem Fall werden auf Antrag für Sie oder andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft die Beiträge im notwendigen Umfang übernommen.
Einmalige Leistung
Wenn Ihr Antrag auf Bürgergeld wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, können Sie in besonderen Fällen einmalige Leistungen erhalten. Sie erhalten die Kosten erstattet, wenn Sie aus eigener Kraft und eigenen Mitteln nicht finanzieren können:
- die Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und
- orthopädische Schuhe
Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate nach Antragstellung erwerben.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit ihren unverheirateten und unter 25 Jahre alten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, jedoch nur den elterlichen Bedarf, und nicht den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte und Vermögen sicherstellen können. Der Kinderzuschlag wird durch die zuständige Familienkasse der BA auf Antrag gewährt. Verfügen Kinder über eigenes zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, so verkürzt sich dementsprechend der Kinderzuschlag bzw. entfällt komplett. Eltern, die Bürgergeld / Sozialgeld beziehen, können nur Kindergeld, jedoch keinen Kinderzuschlag erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse.
Wohngeld
Wird der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monates an gezahlt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Bürgergeld zu stellen.