Unterstützung von Familien & Kindern
Gerade Familien mit Kindern verdienen eine besondere Unterstützung. Deshalb gibt es über das Jobcenter oder andere Stellen viele Hilfsangebote für Eltern, Kinder und Jugendliche.
Informationen zu allen Fragen rund um die Jobsuche für (Allein-) Erziehende finden Sie hier
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die finanzielle Hilfen.
Unterstützungsangebote Welche Hilfen gibt es für Familien, Kinder und Jugendliche?
Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT)
Damit Kinder und Jugendliche an Freizeit- und anderen Angeboten in Schule oder KiTa teilnehmen können, gibt es Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Hier finden Sie weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket
Mehrbedarf Alleinerziehende
Sie kümmern sich alleine um die Pflege und Erziehung Ihrer minderjährigen Kinder? Dann steht Ihnen neben den Regelleistungen ein so genannter Mehrbedarf zu. Mit diesem Mehrbedarf erhalten Sie einen Zuschuss für Kosten in besonderen Lebenslagen – in Ihrem Fall für Alleinerziehende.
Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf erbracht und sind unabhängig von anderen Leistungen wie Kindergeld oder Unterhalt.
Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt mindestens 12 und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und ist in erster Linie vom Alter und der Anzahl der Kinder abhängig.
1 Kind unter 7 Jahre | 36 Prozent |
1 Kind 7 Jahre oder älter | 12 Prozent |
2 Kinder unter 16 Jahre | 36 Prozent |
2 Kinder 16 Jahre oder älter | 24 Prozent |
1 Kind 7 oder älter und 1 Kind 16 oder älter | 24 Prozent |
3 Kinder | 36 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
5 und mehr Kinder | 60 Prozent |
Muss man für den Mehrbedarf einen separaten Antrag stellen?
Wenn Sie dies bereits bei der erstmaligen Antragstellung angegeben haben, wird Ihnen dieser Mehrbedarf automatisch ab Beginn Ihres Anspruches gewährt. Sollte sich Ihre familiäre Situation jedoch erst während des laufenden Bezuges von Bürgergeld ändern, so können Sie uns mit einer Veränderungsmitteilung (VÄM) darüber informieren oder nutzen Sie ganz bequem das online-Angebot jobcenter.digital .
Schwangerschaft und Geburt
Wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, ist es wichtig, das Jobcenter möglichst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft zu informieren und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen. Hierfür schicken Sie uns bitte eine Kopie Ihres Mutterpasses.
Wenn Sie schwanger sind, können zusätzliche finanzielle Hilfen gezahlt werden:
Mehrbedarf für werdende Mütter
Dieser wird Ihnen nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich zu dem Regelsatz gezahlt. Der Mehrbedarf soll zum Beispiel die zusätzlichen Kosten für Hygieneartikel, Fahrkosten zum Arzt und Informationsmaterial rund um die Schwangerschaft abdecken.
Einmalige Beihilfen
Zusätzlich können Sie ab dem vierten Monat der Schwangerschaft eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung sowie eine Neugeborenen-Erstausstattung (Bewilligung ab 8 Wochen vor Entbindungstermin) beantragen. Die Neugeborenen-Erstausstattung beinhaltet neben Säuglingsbekleidung auch ein Kinderbett inklusive Matratze und einen Kinderwagen.
Das Baby ist da, herzlichen Glückwunsch!
Wenn Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes erhalten, schicken Sie uns diese bitte sofort zu. Dann wird das Baby mit in Ihre Bedarfsgemeinschaft aufgenommen.
Der gesetzliche Mutterschutz besteht sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen.
Sie haben die Möglichkeit, drei Jahre Elternzeit zu nehmen. In der Zeit können Sie sich um Ihr Kind kümmern und müssen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen.
Wenn Sie während der Elternzeit arbeiten möchten oder sich weiterbilden wollen, ist das selbstverständlich möglich!
Zusätzlich steht Ihnen das Beratungsangebot unserer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) offen.
Bianca Blank
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Tel: 0 2325 / 637 – 170
Fax: 0 2325 / 637 – 120
E-Mail: jobcenter-Herne.BCA@jobcenter-ge.de
Kinderbetreuung
Kundinnen und Kunden des Jobcenters Herne können auf eine umfassende Beratung und Unterstützung bauen. Dabei haben wir auch Ihre familiären Bedürfnisse im Blick. Wir unterstützen Sie nicht nur finanziell, sondern beraten Sie und bringen Sie mit Netzwerkpartnerinnen und -partnern zusammen, die Ihnen bei Problemen und Fragen rund um das Thema Kinderbetreuung weiterhelfen.
Zusätzlich steht Ihnen das Beratungsangebot unserer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) offen.
Bianca Blank
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Tel: 0 2325 / 637 – 170
Fax: 0 2325 / 637 – 120
E-Mail: jobcenter-Herne.BCA@jobcenter-ge.de
Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Sie sind von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt und haben mindestens ein gemeinsames, minderjähriges Kind, welches nicht immer bei Ihnen im Haushalt lebt?
Meistens ist dann ein Umgangsrecht vereinbart, damit das Kind zu beiden Elternteilen weiter Kontakt hält. Es ist also geklärt, wann und wo sich das Kind aufhält. Damit ist kein sporadisches Vorbeikommen gemeint, sondern ein klar geregelter Besuch, der mindestens 12 Stunden am Stück dauert, also einen Tag. An diesen Tagen kann Ihnen eine höhere Geldleistung zustehen, damit auch dann der Lebensunterhalt des Kindes für diese Tage sichergestellt ist.
Falls Sie ein sogenanntes „echtes Wechselmodell“ vereinbart haben, dann werden die Geldleistungen des Kindes genau zur Hälfte (50:50) aufgeteilt. Dies gilt auch für den Mehrbedarf für Alleinerziehende, der bei diesem Modell in halber Höhe an jedes Elternteil gezahlt wird. Wichtig ist, dass Sie die Aufteilung der Geldleistungen beantragen und eine formlose Aufteilungserklärung abgeben.
Voraussetzungen für eine temporäre Bedarfsgemeinschaft:
- Sie beziehen Geldleistungen beim Jobcenter (Hilfebedürftigkeit)
- Das Kind lebt nicht bei Ihnen, ist aber regelmäßig zu Besuch und kann deshalb in dieser Zeit Ihrem Haushalt zugeordnet werden
- Grundlage für eine Berechnung sind die festgehaltenen Anwesenheitstage (von beiden Partnern unterschrieben)
Bei Fragen zur temporären Bedarfsgemeinschaft sprechen Sie uns bitte an.
Kindergeld
Sie haben Kinder? Dann haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Kindergeld.
Ab der Geburt Ihres Kindes können Sie Kindergeld von der Familienkasse erhalten. Es wird normalerweise bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch bis zum 25. Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt werden.
Wenn Sie selbst das Kind und entweder Vollwaise sind oder den Aufenthaltsort Ihrer Eltern nicht kennen, können Sie in diesem besonderen Fall für sich selbst Kindergeld beantragen und an sich selbst auszahlen lassen. Weitere Infos
Wichtig: Wenn Sie finanzielle Hilfen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie auf jeden Fall einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen, weil das Kindergeld als vorrangige Leistung auf Ihre Regelleistung angerechnet werden muss.
Wann erhalten Sie Kindergeld?
Sie bekommen Kindergeld für Ihr Kind, wenn
- es unter 18 Jahren ist
- es mit ihnen zusammenwohnt und Sie es regelmäßig versorgen
- Sie in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union (EU) wohnen.
Wer bekommt das Kindergeld gezahlt - Sie oder Ihr Kind?
Wenn Sie die Mutter oder der Vater sind, erhalten Sie das Kindergeld, damit Sie Ihr Kind versorgen können. Sie sind also der oder die sogenannte Kindergeldberechtigte. Es erhält immer nur ein Elternteil (Mutter oder Vater) das Kindergeld.
Aber: Das Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt an das Kind gezahlt werden. Hierzu können Sie einen Antrag auf Weiterleitung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag) stellen.
Wie viel Kindergeld erhalten Sie?
Sie erhalten seit dem 1. Januar 2023 pro Kind 250 Euro Kindergeld im Monat
Wo können Sie Kindergeld beantragen?
Sie können Kindergeld bei der Familienkasse Bochum beantragen.
Weitere Informationen zum rund ums Kindergeld
Hotline der Familienkasse der Bundeagentur für Arbeit 0800 4 555530 (gebührenfrei).