
Neue Grundsicherung Wir helfen in Notsituationen!
Sie können ihren Lebensunterhalt, ihre Miete oder die Mittagsverpflegung Ihrer Kinder nicht selbst zahlen? Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf Leistungen des Jobcenters (Grundsicherungsgeld) oder über das Bildungs- und Teilhabepaket. Ob Sie einen Anspruch haben, was Sie von uns ggfls. erhalten können und wie Sie einen Antrag stellen, erfahren Sie hier auf diesen Seiten.
Sie sind noch keine 25 Jahre alt und wohnen nicht mehr im Haushalt Ihrer Eltern? Dann liegt die Zuständigkeit in leistungsrechtlichen Angelegenheiten bei der Jugendberufsagentur.

Wichtige Änderungen ab dem 01.07.2026
Änderungen am Bürgergeld
Ab dem 01.07.2026 wird das Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt.
Damit sollen Sie besser bei der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung unterstützt werden. Die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter wird verbindlicher gestaltet.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an Ihrer beruflichen Integration arbeiten, werden Sie wie gewohnt unterstützt und begleitet.
Gleichzeitig wird klarer geregelt, welche Folgen es hat, wenn Sie nicht mitwirken.
Weitere Informationen können Sie hier einsehen:
Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
Ziele, Regeln und wichtigste Änderungen
Auch im Bereich der Arbeitsvermittlung ereben sich Änderungen, welche Sie hier einsehen können:
Wesentliche Änderungen - als häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen der neuen Grundsicherung in Form von Fragen erklärt.
Was ändert sich beim Vermögen?
Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt . Damit wird der Grundsatz betont, dass vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, bevor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können.
Zukünftig gelten Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen:
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro
- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro
- ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro
- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro
Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ihr angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Ihre Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.
Was gilt künftig für meine Wohnkosten?
Hierzu gibt es drei Neuerungen:
a) Es gilt eine Quadratmeterobergrenze, die Ihre Kommune festlegt. Damit soll verhindert werden, dass besonders kleine Wohnungen an leistungsbeziehende Personen vermietet werden und dabei die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden.
b) Ihre Wohnkosten dürfen bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann Sie dann auffordern, die Kosten zu senken.
c) Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietpreisbremse an Ihrem Wohnort, kann das Jobcenter Sie auffordern, die Kosten zu senken (siehe unten).
Diese Grenzen gelten auch nach dem ersten Jahr (nach der Karenzzeit).
Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.
Gibt es Ausnahmen bei den Beschränkungen der Wohnkosten?
Ja. In bestimmten Fällen gelten Ausnahmen:
-
Für Haushalte mit Kindern kann das Jobcenter entscheiden, die neue Grenze des 1,5-fachen
(siehe vorhergehende Frage - Antwort b) nicht anzuwenden. -
Auch in besonderen Situationen (Härtefälle) können höhere Wohnkosten übernommen werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn keine andere Unterkunft zur Verfügung steht oder eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft notwendig ist.
Was passiert, wenn meine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt?
Wenn Ihre Kaltmiete zu hoch ist und gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt, gilt sie als nicht angemessen.
Das Jobcenter fordert Sie dann auf, die Kosten zu senken. Dazu müssen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter auf den Verstoß hinweisen.
Wird die Miete nicht gesenkt, übernimmt das Jobcenter die Kosten zunächst weiter innerhalb der Angemessenheitsgrenze bis zur gerichtlichen Klärung.
Was passiert, wenn ich Unterlagen zu meinem Einkommen nicht einreiche?
Wenn Sie zunächst vorläufig Leistungen erhalten haben, müssen Sie später Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen.
Reichen Sie die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, entscheidet das Jobcenter, dass und ggf. für welche Zeit kein Anspruch bestand. Die Folge: Sie müssen die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.
Wichtig und neu: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können Sie fehlende Unterlagen in der Regel nicht mehr nachreichen.
Was passiert bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch?
Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht oder der Mindestlohn unterschritten wird, meldet das Jobcenter dies an den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Behörden tauschen sich dazu aus. So kann das Jobcenter schneller reagieren und gegebenenfalls Leistungen zurückfordern.
Neu ist: Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können künftig haften. Das gilt, wenn sie Beschäftigungen nicht, falsch oder nur zum Schein anmelden. In diesen Fällen können sie neben der leistungsbeziehenden Person mit zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet werden.